Verein Pakistanhilfe Villingen-Schwenningen (VS)
Heinz Josef Ernst, 1. Vorsitzender,
Postfach 1328
78003 Villingen-Schwenningen
Telefon: +49 (0) 7721 2049694
Spendenkonto ‘Pakistanhilfe VS’ bei Volksbank eG Schwarzwald Baar Hegau, 78048 Villingen-Schwenningen, BIC GENODE61VS1, IBAN DE11694900000027055702
Gemeinnützigkeit
Der ‘Verein Pakistanhilfe VS’ ist gemäß der Vorläufigen Bescheinigung vom 24. September 2012 des Finanzamtes Villingen-Schwenningen als gemeinnützig anerkannt und damit zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) berechtigt. – Aktenzeichen: 220073/21025 SG: 02/03/00
Der Verein fördert gemäß oben genannter Bescheinigung folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
Die Gemeinnützigkeit wurde mit Bescheid des Finanzamtes Villingen-Schwenningen nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO am 5. August 2014 bestätigt. Aktenzeichen 22102/67106.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein Pakistanhilfe Villingen-Schwenningen (VS) ist ein offener Verein mit Sitz in Villingen-Schwenningen, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung fördert.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins: Gemeinnützige Projekte fördern, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von abhängig Beschäftigten in Pakistan dienen. Es geht vor allem um die Arbeiter und deren Familien in Ziegeleibetrieben, die in der Regel Analphabeten sind und als Schuldsklaven (Bounded Labour) in einer besonderen Form von abhängiger Beschäftigung sowie in unzumutbaren Wohnverhältnissen ihr Leben fristen müssen. Außerdem wird sich der Verein – in Kooperation mit der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Frankfurt am Main – für ausgewählte Projekte einsetzen, die eine Unterstützung für verfolgte Christen beinhalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Aufnahme von Krediten ist dem Verein untersagt.
Erstes Ziel: Die Kinder der Familien, die mitarbeiten müssen und nicht zur Schule gehen (es gibt keine Schulpflicht in Pakistan) aus der Spirale von Analphabetentum und Schuldsklaverei zu befreien.
Erste Aufgabe: Förderung eines Projekts in Faisalabad/Pakistan, das Kindern zwischen 6 und 13 Jahren einen einjährigen Unterricht ermöglicht, der zum Eintritt in das normale Schulsystem befähigen soll.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Wahl zwei Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichte
- Die Schwerpunktsetzung für die Arbeit des Vereins und Planung entsprechender Aktivitäten
§ 5 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Bei Stimmengleichheit des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben eines Kassiers werden vom ersten Vorsitzenden in Personalunion wahrgenommen.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) 10 Tage im Voraus mindestens alle zwei Jahre zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.